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10 K 4595/17•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-01-27, 10 K 4595/17
10 K 4595/17Verwaltungsgericht27.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-27
Aktenzeichen: 10 K 4595/17
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0127.10K4595.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: VwGO § 113 Abs 1 Satz 4; StVO § 45 Abs 1b Satz Nr 2a; Art 3 Abs 1 GG
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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