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3 K 1782/18•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-01-21, 3 K 1782/18
3 K 1782/18Verwaltungsgericht21.01.2020
1. Es liegt eine Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes vor, wenn eine Veranstaltung, die auf einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtet ist, damit beworben wird, dass Interessenten gegen Zahlung von 60 Euro als Darsteller einer Filmproduktion aktiv an unterschiedlichen Spielarten des Gruppensexes teilnehmen können. 2. Fehlt es für eine derartige Veranstaltung an einer ordnungsgemäßen Anzeigeerstattung, kann sie nach § 20 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes untersagt werden.
Entscheidungsdatum: 2020-01-21
Aktenzeichen: 3 K 1782/18
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0121.3K1782.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: ProstSchG § 20 Abs 5; ProstSchG § 20 Abs 1; ProstSchG § 2 Abs 1; ProstSchG § 2 Abs 6
Es liegt eine Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes vor, wenn eine Veranstaltung, die auf einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtet ist, damit beworben wird, dass Interessenten gegen Zahlung von 60 Euro als Darsteller einer Filmproduktion aktiv an unterschiedlichen Spielarten des Gruppensexes teilnehmen können.
Fehlt es für eine derartige Veranstaltung an einer ordnungsgemäßen Anzeigeerstattung, kann sie nach § 20 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes untersagt werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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