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VerfGH 90/26.VB-3 und VerfGH 91/26.VB-3•Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-07-14, VerfGH 90/26.VB-3 und VerfGH 91/26.VB-3
VerfGH 90/26.VB-3 und VerfGH 91/26.VB-3Verfassungsgericht14.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: VerfGH 90/26.VB-3 und VerfGH 91/26.VB-3
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH90.26VB3UND.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
G r ü n d e :
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Landessozialgerichts rügt, er aber nicht die Anhörungsrüge nach § 178a SGG erhoben hat (zu deren Statthaftigkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvR 3046/15, juris, Rn. 4; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 178a Rn. 3a).
Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht grundsätzlich zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG abhängig ist. Wird sie nicht erhoben, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein aussichtslos ist, hat dies zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, wenn sich die in der Verfassungsbeschwerde behauptete Gehörsverletzung - wie hier - auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. November 2025 - VerfGH 22/25.VB-1, juris, Rn. 7).
b) Ungeachtet dessen rügt der Beschwerdeführer weitestgehend die Anwendung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch sowie die Missachtung sozialverwaltungsverfahrensrechtlicher Anforderungen und damit unzulässig die Anwendung materiellen Bundesrechts (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG). Im Übrigen fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
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