Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-07-14, VerfGH 87/25.VB-3

VerfGH 87/25.VB-3Verfassungsgericht14.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 87/25.VB-3 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-14

Aktenzeichen: VerfGH 87/25.VB-3

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH87.25VB3.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

Gründe

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Der Beschwerdeführer erstattete am 10. Juni 2024 aufgrund einer von dem Beschul­digten des Ausgangsverfahrens erhaltenen Sprachnachricht Strafanzeige wegen des Verdachts der Beleidigung, Nachstellung und Bedrohung. Unter dem 29. Okto­ber 2024 teilte die Staatsanwaltschaft Münster ihm mit, sie habe das Ermittlungsver­fahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 20 StGB eingestellt. Aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens stehe fest, dass der Beschuldigte bei Begehung der Tat unfähig gewesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Generalstaatsanwalt in Hamm mit Bescheid vom 6. Mai 2025 zurück, der dem Be­schwerdeführer nach eigenen Angaben am 15. Mai 2025 zuging. Den gegen diesen Bescheid unter dem 16. Juni 2025, einem Montag, gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO, mit der der Beschwerdeführer hin­sichtlich des Tatvorwurfs der Nachstellung die Anordnung der Aufnahme der Ermitt­lungen, hinsichtlich des Tatvorwurfs der Bedrohung die Anordnung der Anklageer­hebung sowie hilfsweise die Anordnung der Durchführung des Sicherungsverfah­rens begehrte, verwarf das Oberlandesgericht Hamm nach Anhörung des General­staatsanwalts und des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 23. September 2025 mit der Begründung als unzulässig, der Antrag genüge den gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an seinen Inhalt zu stellenden Anforderungen nicht. Für die Frage eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit komme es darauf an, in welcher Weise sich die festgestellte und unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumierende psychische Störung des Be­schuldigten bei Begehung der jeweiligen Tat auf dessen Handlungsmöglichkeiten in der konkreten Situation ausgewirkt habe. Im Falle der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie seien die Feststellung einer akuten Phase der Erkrankung und eine konkretisierende Darlegung des Einflusses des diagnostizierten Störungsbildes auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation erfor­derlich. Die für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB zu prognostizierende Gefähr­lichkeit müsse sich auf Taten beziehen, die eine schwere Störung des Rechtsfrie­dens zur Folge hätten. Straftaten, die - wie die Nachstellung und Bedrohung - im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht seien, seien nicht ohne Weiteres dem Bereich solcher Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung künftiger Taten, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge hätten, sei auch durch das vorge­legte Gutachten des Sachverständigen Y. nicht dargelegt. Hinsicht­lich des wiedergegebenen mündlichen Gutachtens des Sachverständigen H. sei über die erfolgte Darstellung hinaus vorzutragen gewesen, welchen Inhalt die weiteren Gutachtenteile hätten und aus welchen Gründen ihre Darstellung entbehr­lich erscheine. Das am 16. August 2025 eingereichte schriftliche Gutachten des Sachverständigen H. vom 10. Juni 2025 könne keine Berücksichtigung finden, weil die nicht verlängerbare einmonatige Beschwerdefrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO bei Einreichung bereits abgelaufen gewesen sei. Der Beschluss ging dem Be­schwerdeführer nach eigenen Angaben am 2. Oktober 2025 zu.

Mit seiner am Montag, dem 3. November 2025 beim Verfassungsgerichtshof einge­gangenen Verfassungsbeschwerde vom selben Tag macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschluss des Oberlandesgerichts verletze sein Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, indem er die an die Darlegung gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderungen über­spanne. Das Vorbringen in der Antragsschrift, die Voraussetzungen des § 20 StGB hätten im hier maßgeblichen Zeitraum nicht (mehr) vorgelegen, genüge den Darle­gungsanforderungen. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Hilfsantrag auf Anordnung der Durchführung eines Sicherungsverfahrens stünden im Wider­spruch zu dem Vortrag in der Antragsschrift, wonach der mit einem Höchstmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Tatbestand des § 238 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StGB erfüllt sei, weil die Nachstellungen sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckt hätten. Zur hier mitverwirklichten Bedrohung habe der Beschwer­deführer in der Antragsschrift vorgetragen, er habe wegen der Bedrohung sein Ver­halten im öffentlichen Bereich ändern und seine Wohnung durch Sicherheitsmaß­nahmen robust gestalten müssen sowie einen Waffenschein beantragt, was belege, dass aus seiner Sicht die naheliegende Gefahr der Verwirklichung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bestanden habe. Nach Einschätzung des Sachverständi­gen Y. könne zur Frage der Erwartung aggressiven Verhaltens ab­schließend erst im Rahmen der Hauptverhandlung Stellung genommen werden. Der Inhalt der mündlichen Ausführungen des Sachverständigen H. sei in der An­tragsschrift vollständig wiedergegeben. Das schriftliche Sachverständigengutachten vom 10. Juni 2025 habe im Rahmen der nach § 173 Abs. 3 StPO möglichen Ermitt­lungen Berücksichtigung finden können.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie aus Gründen der fehlenden Rechtswegerschöpfung bzw. der Subsidiarität unzulässig ist.

1. Der Beschwerdeführer war gehalten, vor der Erhebung der Verfassungsbe­schwerde die Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO zu erheben.

a) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf recht­liches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so ge­hört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Er­schöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist. Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerüg­ten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, m. w. N., vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 100/20.VB-3, juris, Rn. 46, vom 13. April 2021 - VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 20, und vom 4. Juni 2024 - VerfGH 37/24.VB-3, juris, Rn. 18).

Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht, hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechts­wegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen An­hörungsrügeverfahrens ab. Allerdings ist eine Anhörungsrüge in diesem Fall aus Gründen der Subsidiarität erforderlich, wenn ein Gehörsverstoß nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden (vgl. VerfGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 100/20.VB-3, juris, Rn. 47 (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 23 ff.), vom 13. April 2021 - VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 21, und vom 4. Juni 2024 - VerfGH 37/24.VB-3, juris, Rn. 18).

b) Gemessen daran kann hier offen bleiben, ob der Beschwerdeführer, der sich aus­drücklich nicht auf Art. 103 Abs. 1 GG beruft, mit seiner Verfassungsbeschwerde in der Sache Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Oberlandesgericht rügt, indem er geltend macht, sein Vorbringen in der Antragsschrift, die Voraussetzungen des § 20 StGB hätten im fraglichen Zeitraum nicht (mehr) vorgelegen, genüge den Darlegungsan­forderungen hinsichtlich des Hauptantrags, und die Ausführungen des Oberlandes­gerichts zum Hilfsantrag auf Anordnung der Durchführung eines Sicherungsverfah­rens stünden im Widerspruch zu seinem Vortrag in der Antragsschrift. Denn Gehörs­verstöße des Oberlandesgerichts waren insoweit jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

aa) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt blei­ben kann oder muss. Ein Gericht darf kein nach seiner materiellen Rechtsauf­fassung erhebliches Vorbringen übergehen. Dafür ist von ihm zu verlangen, dass es den wirklichen Inhalt beziehungsweise den wesentlichen Kern des Parteivorbrin­gens zutreffend erfasst (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VerfGH 104/21.VB-2, DAR 2022, 626 = juris, Rn. 13, m. w. N.).

Darüber hinaus braucht es, soweit eine Begründung nicht ausnahmsweise gänz­lich entbehrlich ist, zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Frei­heit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten verarbeitet werden. Das gilt nicht nur für tatsächliches Vorbringen, sondern auch für Rechtsausführungen. Wenn ein bestimmter Vor­trag einer Partei den Kern ihres Vorbringens darstellt und für den Prozessaus­gang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Letzteres muss für die Partei auch er­kennbar sein. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Partei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. September 2021 - VerfGH 137/20.VB-2, AnwBl. 2022, 48 = juris, Rn. 12, m. w. N., und vom 20. Februar 2024 - VerfGH 79/23.VB-3, juris, Rn. 23).

bb) (1) Der Beschwerdeführer beruft sich gegenüber den Ausführungen des Ober­landesgerichts zu seinem mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgten Hauptantrag darauf, sein Vorbringen in der Antragsschrift, die Voraussetzungen des § 20 StGB hätten im fraglichen Zeitraum nicht (mehr) vorgelegen, genüge den Dar­legungsanforderungen. Tatsächlich verhalten sich die Ausführungen des Oberlan­desgerichts nicht zu den Anforderungen an die Darlegung der Schuldfähigkeit, son­dern zu den Anforderungen an die Darlegung eines Ausschlusses oder einer erheb­lichen Verminderung der Schuldfähigkeit und behandeln damit den Vortrag des Be­schwerdeführers nicht direkt. Das lässt es als möglich erscheinen, dass das Ober­landesgericht den wirklichen Inhalt des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zutreffend erfasst bzw. berücksichtigt hat.

(2) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Ausführungen des Oberlandes­gerichts zum Hilfsantrag widersprächen seinem Vortrag in der Antragsschrift, wo­nach der mit einem Höchstmaß von fünf Jahren - und nicht von weniger als fünf Jahren - Freiheitsstrafe bedrohte Tatbestand des § 238 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StGB erfüllt sei, weil die Nachstellungen sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckt hätten. Tatsächlich fehlt es in der Begründung des angefochtenen Beschlusses an jeglicher Auseinandersetzung mit diesem Vortrag, obwohl eine solche nach der im Beschluss dargelegten Rechtsauffassung des Oberlandesge­richts zu erwarten gewesen wäre. Das Oberlandesgericht formuliert im Rahmen der Darlegung der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB ausdrücklich, die für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB zu prognostizierende Gefährlichkeit müsse sich auf Taten beziehen, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge hätten, und Straftaten, die - wie die Nachstellung und Bedrohung - im Höchst­maß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht seien, seien nicht ohne Weiteres dem Bereich solcher Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Dass es dann - ohne Erwähnung des Vortrags des Beschwerdeführers zur Erfüllung des Tatbestandes des § 238 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StGB - zu dem Ergebnis kommt, diese Voraussetzungen seien nicht hinreichend dargelegt, lässt es als nicht ausgeschlos­sen erscheinen, dass dieser Vortrag nicht oder zumindest nicht hinreichend be­achtet worden ist.

(3) Dasselbe gilt hinsichtlich des in der Verfassungsbeschwerde in Bezug ge­nommenen Vortrags des Beschwerdeführers in der Antragsschrift, er habe we­gen der Bedrohung sein Verhalten im öffentlichen Bereich ändern und seine Woh­nung durch Sicherheitsmaßnahmen robust gestalten müssen sowie einen Waffen­schein beantragt, was belege, dass aus seiner Sicht die naheliegende Gefahr der Verwirklichung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bestanden habe. Auch die­ser Vortrag findet in der Begründung des angegriffenen Beschlusses keine Erwäh­nung, obwohl das Oberlandesgericht selbst formuliert, eine Bedrohung könne allen­falls dann zur Rechtfertigung einer Unterbringungsanordnung herangezogen wer­den, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trage.

c) Bei dieser Sachlage wäre zu erwarten gewesen, dass vernünftige Verfahrens­beteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren die Anhörungsrüge erhoben hätten.

2. Ist die Verfassungsbeschwerde danach aus Gründen der fehlenden Rechts­wegerschöpfung bzw. der Subsidiarität unzulässig, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde den gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen entspricht, obwohl der Beschwerdeführer in der Verfassungsbe­schwerde wiederholt auf seine Antragsschrift vom 16. Juni 2025 Bezug nimmt, die in Bezug genommenen und mit Gliederungsziffern und Seitenzahlen angegebenen Stellen aber nicht korrekt und eindeutig zitiert*.* Der Beschwerdeführer hat den Sach­verhalt in geordneter und verständlicher Weise so darzustellen, dass der Verfas­sungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, diesen einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich aus den Anlagen der Beschwerdebegründung selbst die erforderlichen Erkenntnisse zu verschaffen. Er muss vielmehr grundsätzlich allein aufgrund des Inhalts der Be­schwerdeschrift in die Lage versetzt werden, sich ohne Einholung weiterer Aus­künfte ein ausreichendes Bild über die Sach- und Rechtslage zu verschaffen, um den geltend gemachten Verfassungsverstoß auf seine Schlüssigkeit hin zu überprü­fen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juli 2021 - VerfGH 140/20.VB-2, juris, Rn. 15, m. w. N.).

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