Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-07-14, VerfGH 76/26.VB-2 und VerfGH 77/26.VB-2

VerfGH 76/26.VB-2 und VerfGH 77/26.VB-2Verfassungsgericht14.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 76/26.VB-2 und VerfGH 77/26.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-14

Aktenzeichen: VerfGH 76/26.VB-2 und VerfGH 77/26.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH76.26VB2UND.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts der YX Rechtsanwalts-GmbH aus L wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

Gründe

G r ü n d e :

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbe­schwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts der YX Rechtsanwalts-GmbH ist abzulehnen.

Nach § 56 Satz 1 VerfGHG kann dem Beschwerdeführer entsprechend den Vor­schriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe bewilligt werden. An die Be­willigung von Prozesskostenhilfe im schriftlichen Individualverfassungsbeschwer­deverfahren sind strenge Anforderungen zu stellen, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird nur gewährt, wenn dies unbedingt er­forderlich erscheint. Das ist entsprechend §§ 114 ff. ZPO der Fall, wenn der Be­troffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechts­verfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 - VerfGH 31/21.VB-1, juris, Rn. 22).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bieten aus den nachfol­gend genannten Gründen nicht die dafür gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit den Begründungen der angegriffenen Beschlüsse auseinander, wonach sein Rechtsschutzbegehren aus prozessualen Gründen erfolglos geblieben ist und nicht aus den von ihm in seiner Beschwerdebegründung im Wesentlichen thematisierten materiell- bzw. verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen.

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Re­ge­lung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.

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