Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-07-14, VerfGH 69/26.VB-2

VerfGH 69/26.VB-2Verfassungsgericht14.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 69/26.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-14

Aktenzeichen: VerfGH 69/26.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH69.26VB2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Verletzung in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch einen konkret zu bezeichnenden Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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