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VerfGH 69/26.VB-2•Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-07-14, VerfGH 69/26.VB-2
VerfGH 69/26.VB-2Verfassungsgericht14.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: VerfGH 69/26.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH69.26VB2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Verletzung in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch einen konkret zu bezeichnenden Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
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