Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-07-14, VerfGH 66/25.VB-1

VerfGH 66/25.VB-1Verfassungsgericht14.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 66/25.VB-1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-14

Aktenzeichen: VerfGH 66/25.VB-1

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH66.25VB1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Nichts anderes gilt, falls der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde - was er nicht hinreichend klar mitgeteilt hat - auch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2025 - III-1 VAs 41/24 - gerichtet haben sollte.

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