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VerfGH 63/26.VB-3 und VerfGH 64/26.VB-3•Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-07-14, VerfGH 63/26.VB-3 und VerfGH 64/26.VB-3
VerfGH 63/26.VB-3 und VerfGH 64/26.VB-3Verfassungsgericht14.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: VerfGH 63/26.VB-3 und VerfGH 64/26.VB-3
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH63.26VB3UND.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
G r ü n d e :
1. Über das Rechtsschutzbegehren ist in der Sache zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde und seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht wirksam zurückgenommen hat. Er hat seine Rücknahmeerklärung vom 23. Mai 2026 unzulässig unter die Bedingung des Erfolgs einer anderen von ihm eingelegten Verfassungsbeschwerde gestellt (zur Bedingungsfeindlichkeit von Rücknahmeerklärungen vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 4. April 2022 - VerfGH 17/22.VB-2, juris, Rn. 1).
2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist aus den in den Hinweisschreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 7. Mai 2026 und vom 20. Mai 2026 genannten Gründen unzulässig. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers darauf rechtfertigen keine andere Entscheidung.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
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