Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-07-14, VerfGH 33/26.VB-1 und VerfGH 34/26.VB-1

VerfGH 33/26.VB-1 und VerfGH 34/26.VB-1Verfassungsgericht14.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 33/26.VB-1 und VerfGH 34/26.VB-1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-14

Aktenzeichen: VerfGH 33/26.VB-1 und VerfGH 34/26.VB-1

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH33.26VB1UND.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer wird zu­rückgewiesen.

Gründe

G r ü n d e :

I.

1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Juni 2026 wurde die mit Schrift­satz vom 11. März 2026 erhobene Verfassungsbeschwerde, welche sich gegen drei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sowie gegen Unterlassungen der Bezirksregierung Düsseldorf und des Ministeriums für Schule und Bildung des Lan­des Nordrhein-Westfalen richtete, als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich der Ent­scheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat der Verfassungsgerichtshof eine Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung angenommen, da die Beschwer­deführer die angegriffenen Entscheidungen mit der Verfassungsbeschwerde weder selbst vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt hätten. Soweit sich die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen zu 5) und 6) gegen Unterlassungen der Bezirks­regierung Düsseldorf und des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nord­rhein-Westfalen gewandt haben, hat er die erforderliche Erschöpfung des Rechtswe­ges (§ 54 Satz 1 VerfGHG) verneint. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht aufge­zeigt, dass es ihnen nicht möglich oder zumutbar sei, die von ihnen geltend gemachten Einsichtsrechte aus § 120 Abs. 9 SchulG NRW, Art. 15 Abs. 3 DS-GVO sowie den Be­richtigungsanspruch aus Art. 16 DS-GVO im Klagewege durchzusetzen. Die mit dem Antrag zu 5a) begehrte Feststellung der Grundrechtswidrigkeit eines Unterlassens des Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, „die Führung von Akten in den Schulaufsichtsbehörden zu regeln und auch technisch und personell zu untersetzen“, hat der Verfassungsgerichtshof dahingehend ausgelegt, dass die Be­schwerdeführer die Regelungen der (aufgrund des § 122 Abs. 4 SchulG NRW erlas­senen) Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) als unzureichend befänden. Insofern hat er ebenfalls die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechts­wegs angenommen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Beschluss vom 2. Juni 2026.

2. Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer Anhörungsrüge erhoben. In verschiedenen Schriftsätzen haben sie im Wesentlichen gerügt, der Verfassungsge­richtshof habe die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter anderem auf die fehlende Vorlage der fachgerichtlichen Entscheidungen gestützt, obgleich sie diese im Rahmen einer Beiaktenübersendung vom 11. März 2026 zur Akte gereicht hätten. Aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ergebe sich auch die Unzu­mutbarkeit der weiteren Rechtsverfolgung. Die Auslegung des Antrags zu 5a) durch den Verfassungsgerichtshof habe weder dem Wortlaut des Antrags noch ihrem er­kennbaren Rechtsschutzziel entsprochen. Die Beschwerdeführer hätten ein faktisches und organisatorisches Vollzugsdefizit der bestehenden Gesetze und der VO-DV I, ins­besondere mit Blick auf das Fehlen von Verwaltungsvorschriften gerügt. Schließlich habe sich der Verfassungsgerichtshof nicht mit ihrem Antrag auf Vorabentscheidung gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichts Düssel­dorf vom 9. Februar 2026 befasst.

II.

Dahingestellt bleiben kann, ob die von den Beschwerdeführern erhobene Anhörungs­rüge statthaft sowie auch im Übrigen zulässig wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 - VerfGH 1/19.VB-1, juris, Rn. 3). Denn eine solche würde jedenfalls erfolglos bleiben. Der Verfassungsgerichtshof hat das rechtliche Gehör der Beschwer­deführer nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Verfassungsbe­schwerde ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführer in ihrer Anhörungsrüge unzulässig.

1 . Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2026 und vom 11. Februar 2026 ge­wandt haben. Es verbleibt insoweit dabei, dass die Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung unzulässig ist [dazu a) und b)]. Im Übrigen ist insgesamt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt [dazu c)].

a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der an­gegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachfor­schungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsver­letzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungs­gemäße Begrün­dung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grund­rechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungs­beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begrün­dung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den be­haupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstä­ben auseinanderset­zen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumenta­tive Auseinanderset­zung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfas­sungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (st. Rspr., vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - VerfGH 97/25.VB-1 u. a., juris, Rn. 2).

b) Nach diesen Maßstäben ist die gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Januar und vom 11. Februar 2026 erhobene Verfassungsbe­schwerde mangels ausreichender Begründung unzulässig.

Vorliegend fehlt es zwar - anders als im Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Juni 2026 angenommen - nicht bereits an den formalen Begründungsanforderun­gen. Die Beschwerdeführer haben die angefochtenen Entscheidungen im Rahmen ei­ner Beiaktenübersendung vorgelegt. Es mangelt jedoch jedenfalls an der erforder­lichen hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidungen anhand der geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe.

Bei der angefochtenen Entscheidung vom 7. Januar 2026 handelt es sich um einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht das Verfahren 18 K 3246/25 in Folge einer übereinstimmenden Erledigungserklärung entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens entschieden hat, bei dem Beschluss vom 11. Februar 2026 um die Entscheidung über die hierge­gen gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zu 2).

aa) Mit Blick auf diese Entscheidungen sehen die Beschwerdeführer den „eigentlichen Verfassungsverstoß“ in der „vollständige(n) Nichtprüfung des § 120 Abs. 9 SchulG NRW trotz 23-maliger schriftsätzlicher Erwähnung“ (vgl. Blatt 13 der Gerichtsakte). So­weit die Beschwerdeführer insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG rügen, setzen sie sich jedoch weder mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung vom 7. Januar 2026 noch mit derjenigen vom 11. Februar 2026 über die Anhörungsrüge (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 24. Februar 2026 - VerfGH 1/26.VB-1, juris, Rn. 6) hinreichend auseinander.

(1) Da einem Einstellungsbeschluss lediglich eine deklaratorische Wirkung beizumes­sen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75.98 -, Rn. 3, juris), kann die Beschwer hinsichtlich des Beschlusses vom 7. Januar 2026 allein darin lie­gen, dass die Beschwerdeführerin zu 2) mit den Kosten des Verfahrens belastet wurde. Insofern hat das Verwaltungsgericht jedoch in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2026 über die Anhörungsrüge ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zu 2) - ungeachtet des Umstandes, dass sie ihr Begehren ausdrücklich auf den Erhalt indi­vidueller Fördermaßnahmen konkretisiert und keine weiteren Anträge zu Protokoll ge­stellt habe - hinsichtlich der allein zu treffenden Kostenentscheidung schon keine Ent­scheidungserheblichkeit der angeblichen Gehörsverletzung durch Nichtberück­sichti­gung angekündigter weitere Anträge dargelegt habe. Insofern hätten die Be­schwerde­führer anhand einer eingehenden Auseinandersetzung mit diesem Be­schluss aufzei­gen müssen, weshalb trotz der vom Verwaltungsgericht näher begrün­deten Entschei­dungsunerheblichkeit des angeblichen Gehörsverstoßes eine Ver­let­zung des An­spruchs auf rechtliches Gehör gegeben sein soll (vgl. VerfGH NRW, Be­schluss vom 24. Februar 2026 - VerfGH 1/26.VB-1, juris, Rn. 7).

(2) Sollten die Beschwerdeführer demgegenüber rügen wollen, dass das Verwaltungs­gericht nicht in der Sache über „18+“ in der Begründung der Verfassungsbeschwerde nur schlagwortartig benannte weitere Anträge entschieden hat, setzen sie sich eben­falls nicht hinreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung anhand der einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinander. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Ge­richte ein rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, so­weit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss (vgl. ausführlich VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 - VerfGH 137/20.VB-2, juris, Rn. 12, m. w. N.). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht ausge­führt, dass die Beschwerdeführerin zu 2) durch die Abgabe der Hauptsacheerledi­gungserklärung in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit einer streitigen Hauptsacheentscheidung entzogen habe. Aus den angegriffenen Entscheidungen ergibt sich weiter, dass die abgegebene Erledigungserklärung das gesamte Verfahren betraf. So hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zu 2) - vertreten durch den Beschwerdeführer zu 1) - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. Dezember 2025 geltend gemacht hat, dass ihr Begeh­ren im Verfahren 18 K 3246/25 auf den Erhalt individueller Fördermaßnahmen an der R-Schule in J. gerichtet gewesen sei, die sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mehr besucht habe. Vor diesem Hintergrund sei das Verfahren nach Belehrung über die Folgen übereinstimmend für erledigt erklärt wor­den. Weitere bisher lediglich schriftsätzlich angekündigte Anträge habe der Beschwer­deführer zu 1) für die Beschwerdeführerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Dieser dargestellte Verlauf entspricht auch dem vorgelegten Sitzungs­protokoll vom 22. Dezember 2025 (Blatt 329 f. der Gerichtsakte 18 K 3246/25). Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergibt sich letztlich nichts anderes. So­weit die Beschwerdeführer geltend machen, dass Anträge „doch gestellt“ worden seien, beziehen sie sich nämlich lediglich auf angekündigte Anträge in einem vorbe­reitenden Schriftsatz. Die Beschwerdeführer legen ferner keine Umstände dar, aus denen sich Zweifel an der Wirksamkeit der Prozesserklärung ergeben könnten. Dass der Beschwerdeführer zu 1) aufgrund einer vorgelegten Prozessvollmacht berechtigt war, die Beschwerdeführerin zu 2) zu vertreten, hat das Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. Auch sie selbst machen offenbar nicht geltend, dass die Bevollmächti­gung nicht wirksam war.

Dass dem Gericht nach übereinstimmender Erledigungserklärung eine Entscheidung in der Sache verwehrt ist, steht im Einklang mit den Regelungen der Verwaltungsge­richtsordnung (vgl. etwa OVG HH, Beschluss vom 18. März 2015 - 1 Bs 72/15, juris, Rn. 7; Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: April 2026, § 161 Rn. 7), so dass sich hieraus kein Gehörsverstoß ableiten lässt.

(3) Soweit die Beschwerdeführer sich offenbar darauf berufen wollen, dass die Erledi­gungserklärung nicht „freiwillig“ erfolgt sei, haben sie auch keine Umstände dargelegt, aus denen das Verwaltungsgericht von Verfassungs wegen gehalten gewesen wäre, das Verfahren fortzusetzen. Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte ist die Erledi­gungserklärung bindend, so dass die Grundsätze des materiellen Rechts über die An­fechtung wegen Irrtums und anderer Willensmängel auf diese Prozesshandlung nicht anwendbar sind (std. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75.98, juris, Rn. 3). Zwar ist daneben anerkannt, dass Prozesshandlungen in Ausnahmefällen widerrufen werden können. Dies kommt nach der Rechtsprechung etwa bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes im Sinne des § 580 ZPO oder dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. In diesem Zusammen­hang kann auch eine Rolle spielen, ob der Betroffene durch eine richterliche Belehrung oder Empfehlung zu einer bestimmten prozessualen Erklärung bewogen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75/98, juris, Rn. 3, m. w. N.). So­weit man in der erhobenen Anhörungsrüge, mit der die Beschwerdeführerin zu 2) die Fort­setzung des Verfahrens begehrte, gegebenenfalls zugleich einen Widerruf der Er­ledi­gungserklärung sehen kann, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sie einen derarti­gen Ausnahmefall gegenüber dem Verwaltungsgericht dargelegt hat. Dass die Be­schwer­deführerin zu 2) gegenüber dem Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Restitutions­grunds geltend gemacht hat, ergibt sich aus der Begründung der Verfas­sungsbe­schwerde nicht. Auch im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Be­schwerdeführerin zu 2) Umstände dargelegt hat, die es ausnahmsweise treuwidrig er­scheinen lassen würden, sie an der abgegebenen prozessualen Erklärung festzu­hal­ten. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Beschwerdeführer rügen, das Verwal­tungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung - nicht protokollierte - unzutref­fende Angaben zu dem Beklagten des Verfahrens gemacht, was zur Folge gehabt habe, dass sie einem Irrtum über den Umfang der Rechtskraftwirkung unterlegen seien. Insofern kann dahinstehen, ob diese Annahme lediglich auf einem Missver­ständnis des Beschwerdeführers zu 1) beruhte. Denn angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zu 2) als Klägerin des Verfahrens selbst Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen erhoben hat, sich dessen Beklagtenstellung aus jeder vorgelegten gerichtlichen Verfügung und Entscheidung ergab und eine Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung für dieses die Erledigungserklärung abgegeben hat, hätte es jedenfalls einer vertieften Begründung bedurft, weshalb eine solche angebliche Falschangabe des Gerichts unhinterfragt der Entscheidung über die Erledigungserklärung zu Grunde gelegt worden sein soll. Auch mit dem Umstand, dass eine Beiakte zunächst aus dem Verfahren „gelöscht“ worden sein soll, hat das Verwal­tungsgericht sich befasst und ausgeführt, dass diese im Zeitpunkt der Erledigungser­klärung den Beschwerdeführern wieder vorlag. Dass und warum dies dennoch eine Zwangslage für die Beschwerdeführerin zu 2) begründet haben soll, zeigen sie nicht auf. Gleiches gilt für weitere vorgebrachte Umstände, etwa dass das Verwaltungsge­richt die Erledigungserklärung anregte und zuvor eine Einzelrichterübertragung erfolgt war.

bb) Soweit die Beschwerdeführer ferner rügen, dass dieselbe Richterin über die An­hörungsrüge entschieden habe, die bereits den Einstellungsbeschluss erlassen habe, haben sie keinen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dargelegt. Da die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO der Selbstkorrektur dient, ist der Richter, welcher die Ausgangsentscheidung getroffen hat, der gesetzliche Richter (allg. Meinung, vgl. nur Rudisile/Emmenegger, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 152a Rn. 28).

c) Vor dem Hintergrund der abgegebenen Erledigungserklärung fehlt es auch hinsicht­lich der weiteren geltend gemachten Grundrechtsverletzungen insgesamt an der Wah­rung des Grundsatzes der Subsidiarität. Indem die Beschwerdeführerin zu 2) weitere angekündigte Anträge nicht gestellt, sondern den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt hat, hat sie nicht alle zumutbaren Mittel ergriffen, um ihre Rechte vor den Fach­gerichten zu wahren und die nunmehr geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juni 2024 - VerfGH 37/24.VB-3, juris, Rn. 16). Vielmehr hat sie sich hierdurch selbst den Rechtsweg verschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 2 BvR 1082/21, juris, Rn. 55, m. w. N.).

2 Hinsichtlich des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2026 verbleibt es ebenfalls dabei, dass die Verfassungsbeschwerde man­gels ausreichender Begründung unzulässig ist. Im Übrigen fehlt es an einer Er­schöpfung des Rechtswegs.

a) Zwar ist die angegriffene Entscheidung - anders als ursprünglich von dem Verfas­sungsgerichtshof angenommen - tatsächlich im Rahmen einer Beiaktenübersendung vorgelegt worden. Jedoch haben sich die Beschwerdeführer nicht innerhalb der Be­gründungsfrist hinreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen auseinandergesetzt. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfas­sungsbeschwerde bin­nen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 und 3 VerfGHG mit der Zustellung oder formlo­sen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgeben­den verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vor­zunehmen ist; in an­deren Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entschei­dung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwer­deführer. Nach Angaben der Beschwerdeführer ist dem Beschwer­deführer zu 1) das Urteil am 12. Februar 2026 per Poststellungsurkunde zugestellt worden (vgl. Blatt 11 der Gerichtsakte). Die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde endete damit ge­mäß § 13 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB - wovon die Beschwerdeführer auch selbst ausgegan­gen sind - spätestes mit Ablauf des 12. März 2026. Innerhalb dieser Frist haben die Beschwerdeführer sich indes nicht substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt. Ihr Vortrag in der Beschwerdebegründung vom 11. März 2026 beschränkt sich auf vereinzelte Erwähnungen des Verfahrens und eine Überschrift (Blatt 58 der Gerichtsakte), die nach ihren eigenen Angaben als „Platzhalter“ für eine noch vorzulegende Begründung fungieren sollte. Soweit sie diese mit Schriftsatz vom 6. April 2026 nachgereicht haben, erfolgte dies - wie sie selbst einräumen (Blatt 129 der Gerichtsakte) - außerhalb der Frist. Spätere Ergänzungen des Beschwerdevor­bringens nach Ablauf der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG kommen im Verfas­sungsbeschwerdeverfahren indes nur in Betracht, wenn zum Zeitpunkt des Fristab­laufs eine ausreichend begründete und damit zulässige Verfassungsbeschwerde be­reits vorliegt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023 - VerfGH 58/22.VB-1, juris, Rn. 12, m. w. N.). Dies ist hier mit Blick auf das Urteil vom 9. Februar 2026 - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall.

b) Unabhängig davon haben die Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht er­schöpft. Gegen das Urteil vom 9. Februar 2026 war ein Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a VwGO statthaft. Diesen hat der Beschwerdeführer zu 1) nicht gestellt. Von dem Gebot der Rechtswegerschöpfung ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise nach § 54 Satz 2 VerfGHG abzusehen. Danach kann der Verfas­sungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfas­sungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil ent­stünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Allgemeine Bedeu­tung hat eine Verfassungsbeschwerde, wenn sie die Klärung grundsätzlicher ver­fassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt und die Entscheidung für zahlreiche gleich gelagerte Fälle von Bedeutung ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - VerfGH 49/19.VB-2, juris, Rn. 38). Dies ist mit der Verfas­sungs­beschwerde weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Angesichts der Möglich­keiten des fachgerichtlichen Rechtsschutzes, die auch den vorläufigen Rechts­schutz um­fassen, ist ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich, dass den Be­schwerdeführern - insbesondere mit Blick auf die Dauer eines verwaltungsgericht­lichen Haupt­sacheverfahrens - durch die Verweisung auf den Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 54 Satz 2 VerfGHG ent­stünde (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 11).

Angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen, kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer zu 1) mit Blick auf die Beschlüsse vom 7. Januar und vom 11. Februar 2026 und der Beschwerdeführerin zu 2) mit Blick auf das Urteil vom 9. Februar 2026 überhaupt die erforderliche Beschwerde­befugnis zusteht, da sie jeweils nicht Kläger dieser Verfahren waren.

3. Es verbleibt ferner auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Anhö­rungsrüge dabei, dass es hinsichtlich der Anträge zu 5) und 6), mit welchen sich die Beschwerdeführer gegen Unterlassungen der Bezirksregierung Düsseldorf und des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt haben, jedenfalls an der erforderlichen Erschöpfung des Rechtsweges (§ 54 Satz 1 VerfGHG) fehlt.

Ob das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer mit Blick auf die geltend ge­machte Grundrechtsverletzung durch unterbliebene Akteneinsicht bereits deshalb ent­fallen ist, weil der Beschwerdeführer zu 1) mit Schriftsatz vom 28. April 2026 mitgeteilt hat, inzwischen die Schulakte der Beschwerdeführerin zu 2) erhalten zu haben, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Juni 2026 ausdrücklich offen gelassen, so dass sich aus diesen Ausführungen ebenfalls keine Gehörsverletzung ableiten lässt.

4. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vermögen die Beschwerdeführer ferner nicht aus ihrer Rüge herzuleiten, der Verfassungsgerichtshof habe ihren Antrag zu 5a) missverstanden. Es sei bei ihrem Begehren, die Grundrechtswidrigkeit eines Unterlassens des Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen „die Führung von Akten in den Schulaufsichtsbehörden zu regeln und auch technisch und personell zu untersetzen“ nicht um die Änderung der VO-DV I, sondern vielmehr darum gegangen, dass es keinerlei interne organisatorische Regelungen zur Um­set­zung der geltenden Rechtsgrundlagen und -ansprüche im oder unterhalb des Mi­nis­teriums für Schule und Bildung gebe.

Aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Juni 2026 besteht auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Be­schwerdeführer kein Anlass, von der darin vorgenommenen Auslegung der Verfas­sungsbeschwerde abzurücken.

Unabhängig davon hätte selbst eine Auslegung des Beschwerdevorbringens in dem von den Beschwerdeführern nunmehr geforderten Sinne nicht zu einem anderen, für sie günstigeren Ergebnis geführt. Denn in ihrem Vorbringen liegt bereits keine hin­reichend bestimmte Behauptung, im Sinne von Art. 75 Nr. 5a LV i. V. m. § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Dies gilt zunächst, soweit sie ein Fehlen von Verwaltungsvorschriften rügen. Verwaltungsvorschriften sind Innen­rechtssätze der Verwaltung und als solche mit der Verfassungsbeschwerde nicht iso­liert angreifbar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. November 1951 - 1 BvR 208/51, juris, und vom 26. September 2001 - 2 BvR 792/01, juris, Rn. 2; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: August 2025, § 90 Rn. 192). Auswirkung ge­genüber dem Einzelnen können sie grundsätzlich nur haben, wenn im Einzelfall nach ihnen verfahren wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1951 - 1 BvR 208/51, juris). Angesichts dessen können die Beschwerdeführer mit der Verfassungsbe­schwerde auch nicht isoliert das Fehlen von Verwaltungsvorschriften rügen. Ebenso wenig sind die Beschwerdeführer befugt, allgemein ohne Bezugnahme auf einen be­stimmten sie betreffenden Vollzugsakt die Aufgabenerledigung einer Behörde in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu beanstanden (vgl. zur Aktenführung eines Ge­richts: VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 - VerfGH 90/20.VB-2, juris, Rn. 18).

5. Ausführungen zu einem Antrag auf Vorabentscheidung erübrigen sich, wenn - wie hier - die Verfassungsbeschwerde bereits aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen einer solchen mit Blick auf das Urteil des Verwal­tungsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2026 nicht vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.