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VerfGH 15/25.VB-1•Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-07-14, VerfGH 15/25.VB-1
VerfGH 15/25.VB-1Verfassungsgericht14.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: VerfGH 15/25.VB-1
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH15.25VB1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Soweit der Beschwerdeführer unter dem 3. März 2025 angeregt hat, der Verfassungsgerichtshof möge den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht ziehen, handelt es sich nicht um einen eindeutig gestellten und damit nicht zu bescheidenden Antrag; dieser wäre ungeachtet dessen auch nicht hinreichend begründet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG).
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