Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-06-02, VerfGH 89/24.VB-2

VerfGH 89/24.VB-2Verfassungsgericht02.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 89/24.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-02

Aktenzeichen: VerfGH 89/24.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0602.VERFGH89.24VB2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

Gründe

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die in einem Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts getroffene Kostenentschei­dung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO wendet, aufgrund der ihm als vollmachtloser Ver­treter persönlich die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens beider In­stan­zen auferlegt wurden, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Wie in dem denselben Beschwerdeführer betreffenden Parallelverfahren VerfGH 86/24.VB-2 kann auch hier dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt bzw. offensichtlich eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwer­deführer nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt hat. Er hat es unterlassen, innerhalb des ihm bis zur Entscheidung des Ober­verwal­tungsgerichts verbleibenden Zeitraums zu dessen Hinweisverfügung vom 13. Juni 2024 Stellung zu nehmen und der darin zum Ausdruck gebrachten, im angegriffenen Beschluss übernommenen und nunmehr mit der Verfassungsbe­schwerde beanstan­deten Rechtsauffassung entgegenzutreten, er persönlich werde als vollmachtloser Vertreter in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Be­schlusses der 2. Kam­mer vom heutigen Tag - VerfGH 86/24.VB-2 - Bezug genom­men.

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