Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-05-05, VerfGH 57/26.VB-2

VerfGH 57/26.VB-2Verfassungsgericht05.05.2026

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 57/26.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-05

Aktenzeichen: VerfGH 57/26.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0505.VERFGH57.26VB2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, weil der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt hat und Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind.

Gründe

VerfGH 57/26.VB-2

Beschluss

In dem Verfahren über

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn Nikolaus W i e s e l , Auf dem Huckstein 14, 53117 Bonn,

­

Antragstellers,

Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Nikolaus Wiesel, Auf dem Huckstein 14, 53117 Bonn,

gegen

  1. den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17. April 2026 - S 45 AS 2759/21 -
  2. den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16. April 2026 - S 45 AS 2759/21 -

hat die 2. Kammer des

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 5. Mai 2026

durch

den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

den Richter Dr. Gilberg und

den Richter Prof. Dr. Wieland

gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG

einstimmig beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt, weil der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt hat und Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind.

Prof. Dr. HeuschDr. GilbergProf. Dr. Wieland

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