Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-05-05, VerfGH 37/26.VB-1

VerfGH 37/26.VB-1Verfassungsgericht05.05.2026

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 37/26.VB-1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-05

Aktenzeichen: VerfGH 37/26.VB-1

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0505.VERFGH37.26VB1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

Gründe

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.

Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Die gegen das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthafte Berufung, auf die der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils auch hingewiesen wurde, hat er nicht eingelegt. Ausnahmen vom Rechtswegerschöpfungsgebot des § 54 Satz 1 VerfGHG kommen hier nicht in Betracht. Insbesondere liegen, anders als offenbar der Beschwerdeführer meint, keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung vor.

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