Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-03-03, VerfGH 6/26.VB-3

VerfGH 6/26.VB-3Verfassungsgericht03.03.2026

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 6/26.VB-3 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-03

Aktenzeichen: VerfGH 6/26.VB-3

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0303.VERFGH6.26VB3.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Gründe

V

erfGH 6/26.VB-3

Beschluss

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn

­

Beschwerdeführers,

wegen Untätigkeit des Sozialgerichts

hat die 3. Kammer des

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 3. März 2026

durch

die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

den Richter Dr. Nedden-Boeger

gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht

aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Prof. Dr. Dauner-LiebProf. Dr. GrzeszickDr. Nedden-Boeger

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