Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-02-24, VerfGH 15/26.VB-2 und VerfGH 20/26.VB-2

VerfGH 15/26.VB-2 und VerfGH 20/26.VB-2Verfassungsgericht24.02.2026

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 15/26.VB-2 und VerfGH 20/26.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-24

Aktenzeichen: VerfGH 15/26.VB-2 und VerfGH 20/26.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0224.VERFGH15.26VB2UND.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verlet­zung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

Gründe

VerfGH 15/26.VB-2

VerfGH 20/26.VB-2

Beschluss

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde

und

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn Dr. Dirk F. B r o n i s c h e w s k i , Stubenrauchstraße 70, 12161 Berlin,

­

Beschwerdeführers und Antragstellers,

wegen des Verfahrens bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen - 606 Ls 300 Js 226/20-42/22

hat die 2. Kammer des

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 24. Februar 2026

durch

den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

den Richter Dr. Gilberg und

den Richter Prof. Dr. Wieland

gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verlet­zung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

Prof. Dr. HeuschDr. GilbergProf. Dr. Wieland

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