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VerfGH 12/26.VB-2•Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-02-24, VerfGH 12/26.VB-2
VerfGH 12/26.VB-2Verfassungsgericht24.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-24
Aktenzeichen: VerfGH 12/26.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0224.VERFGH12.26VB2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
VerfGH 12/26.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Stephan K e c k , Wohnheim Friedrichshain GmbH, Hausburgstraße 9, 10249 Berlin,
Beschwerdeführers,
gegen
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 24. Februar 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
| Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland |
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