Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-01-27, VerfGH 104/25.VB-3 und VerfGH 105/25.VB-3

VerfGH 104/25.VB-3 und VerfGH 105/25.VB-3Verfassungsgericht27.01.2026

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 104/25.VB-3 und VerfGH 105/25.VB-3 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-27

Aktenzeichen: VerfGH 104/25.VB-3 und VerfGH 105/25.VB-3

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0127.VERFGH104.25VB3UN.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Lan­desverfassung enthaltenen Rechte ist insbeson­dere deshalb nicht dargelegt, weil er sich nicht hin­reichend mit den tragenden Erwägungen der ange­griffenen Entscheidungen am Maßstab der als ver­letzt gerügten Grundrechte auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

Gründe

VerfGH 104/25.VB-3

VerfGH 105/25.VB-3

Beschluss

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde

und

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn

­

Beschwerdeführers und Antragstellers,

gegen

  1. den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Okto­ber 2025 - 23 T 620/24 -
  2. den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2025 - 23 T 620/24 -

hat die 3. Kammer des

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 27. Januar 2026

durch

die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

den Richter Dr. Nedden-Boeger

gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG

einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Lan­desverfassung enthaltenen Rechte ist insbeson­dere deshalb nicht dargelegt, weil er sich nicht hin­reichend mit den tragenden Erwägungen der ange­griffenen Entscheidungen am Maßstab der als ver­letzt gerügten Grundrechte auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

Prof. Dr. Dauner-LiebProf. Dr. GrzeszickDr. Nedden-Boeger

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