Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-12-16, VerfGH 45/25.VB-2

VerfGH 45/25.VB-2Verfassungsgericht16.12.2025

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 45/25.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-16

Aktenzeichen: VerfGH 45/25.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:1216.VERFGH45.25VB2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil mangels prozessordnungs­gemäßer Begründung des Antrags des Beschwer­deführers auf Zulassung der Berufung der Rechts­weg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Überdies ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landes­verfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Gründe

VerfGH 45/25.VB-2

Beschluss

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn

­

Beschwerdeführers,

gegen

  1. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2025 – 14 A 959/25 –
  2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Feb­ruar 2025 – 7 K 1378/21 –

hat die 2. Kammer des

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 16. Dezember 2025

durch

den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

den Richter Dr. Gilberg und

den Richter Prof. Dr. Wieland

gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil mangels prozessordnungs­gemäßer Begründung des Antrags des Beschwer­deführers auf Zulassung der Berufung der Rechts­weg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Überdies ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landes­verfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Prof. Dr. HeuschDr. GilbergProf. Dr. Wieland

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