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VerfGH 72/25.VB-2•Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-10-28, VerfGH 72/25.VB-2
VerfGH 72/25.VB-2Verfassungsgericht28.10.2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-28
Aktenzeichen: VerfGH 72/25.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:1028.VERFGH72.25VB2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Es ist schon nicht dargelegt, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 VerfGHG).
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