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VerfGH 52/25.VB-2•Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-09-16, VerfGH 52/25.VB-2
VerfGH 52/25.VB-2Verfassungsgericht16.09.2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-16
Aktenzeichen: VerfGH 52/25.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0916.VERFGH52.25VB2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der – wie dem Beschwerdeführer bekannt ist – gegen Petitionsentscheidungen offenstehende fachgerichtliche Rechtsweg ist nicht erschöpft (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG), und es besteht hier kein Anlass, ausnahmsweise vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abzusehen. Ungeachtet dessen ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
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