Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-09-16, VerfGH 52/25.VB-2

VerfGH 52/25.VB-2Verfassungsgericht16.09.2025

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 52/25.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-16

Aktenzeichen: VerfGH 52/25.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0916.VERFGH52.25VB2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der – wie dem Beschwerdeführer bekannt ist – gegen Petitionsentscheidungen offenstehende fachgerichtliche Rechtsweg ist nicht erschöpft (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG), und es besteht hier kein Anlass, ausnahmsweise vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abzusehen. Ungeachtet dessen ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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