Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-06-24, VerfGH 34/25.VB-2 und VerfGH 35/25.VB-2

VerfGH 34/25.VB-2 und VerfGH 35/25.VB-2Verfassungsgericht24.06.2025

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 34/25.VB-2 und VerfGH 35/25.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-24

Aktenzeichen: VerfGH 34/25.VB-2 und VerfGH 35/25.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0624.VERFGH34.25VB2UND.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie genügt den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen schon deshalb nicht, weil die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben sind.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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