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VerfGH 34/25.VB-2 und VerfGH 35/25.VB-2•Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-06-24, VerfGH 34/25.VB-2 und VerfGH 35/25.VB-2
VerfGH 34/25.VB-2 und VerfGH 35/25.VB-2Verfassungsgericht24.06.2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-24
Aktenzeichen: VerfGH 34/25.VB-2 und VerfGH 35/25.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0624.VERFGH34.25VB2UND.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie genügt den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen schon deshalb nicht, weil die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben sind.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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