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VerfGH 27/25.VB-3 und VerfGH 28/25.VB-3•Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-06-24, VerfGH 27/25.VB-3 und VerfGH 28/25.VB-3
VerfGH 27/25.VB-3 und VerfGH 28/25.VB-3Verfassungsgericht24.06.2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-24
Aktenzeichen: VerfGH 27/25.VB-3 und VerfGH 28/25.VB-3
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0624.VERFGH27.25VB3UND.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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