Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-03-11, VerfGH 9/25.VB-2 und VerfGH 10/25.VB-2

VerfGH 9/25.VB-2 und VerfGH 10/25.VB-2Verfassungsgericht11.03.2025

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 9/25.VB-2 und VerfGH 10/25.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-11

Aktenzeichen: VerfGH 9/25.VB-2 und VerfGH 10/25.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0311.VERFGH9.25VB2UND.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 10. Februar 2025 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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