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VerfGH 136/24.VB-2 und VerfGH 137/24.VB-2•Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-01-14, VerfGH 136/24.VB-2 und VerfGH 137/24.VB-2
VerfGH 136/24.VB-2 und VerfGH 137/24.VB-2Verfassungsgericht14.01.2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-14
Aktenzeichen: VerfGH 136/24.VB-2 und VerfGH 137/24.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0114.VERFGH136.24VB2UN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Dezember 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht einen Fall groben prozessualen Unrechts oder einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei dem – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).
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