Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-01-14, VerfGH 135/24.VB-1

VerfGH 135/24.VB-1Verfassungsgericht14.01.2025

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 135/24.VB-1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-14

Aktenzeichen: VerfGH 135/24.VB-1

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0114.VERFGH135.24VB1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Antragsteller die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht substantiiert aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Abgesehen davon hat er jedenfalls auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.