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VerfGH 136/24.VB-2 und VerfGH 137/24.VB-2•Verfassungsgerichtshof NRW, 2024-12-30, VerfGH 136/24.VB-2 und VerfGH 137/24.VB-2
VerfGH 136/24.VB-2 und VerfGH 137/24.VB-2Verfassungsgericht30.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-30
Aktenzeichen: VerfGH 136/24.VB-2 und VerfGH 137/24.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1230.VERFGH136.24VB2UN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist schon deshalb nicht aufgezeigt, weil sie sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Dasselbe gilt, soweit ihr Rechtsschutzbegehren dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie sich auch gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 10. September 2024 – I-T 129/24 – wendet.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der der Sache nach gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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