Verfassungsgerichtshof NRW, 2024-12-10, VerfGH 119/24.VB-1 und VerfGH 120/24.VB-1

VerfGH 119/24.VB-1 und VerfGH 120/24.VB-1Verfassungsgericht10.12.2024

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 119/24.VB-1 und VerfGH 120/24.VB-1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-10

Aktenzeichen: VerfGH 119/24.VB-1 und VerfGH 120/24.VB-1

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1210.VERFGH119.24VB1UN.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat nicht die Möglichkeit dargelegt, in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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