Verfassungsgerichtshof NRW, 2024-11-05, VerfGH 116/24.VB-3 und VerfGH 117/24.VB-3

VerfGH 116/24.VB-3 und VerfGH 117/24.VB-3Verfassungsgericht05.11.2024

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 116/24.VB-3 und VerfGH 117/24.VB-3 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-05

Aktenzeichen: VerfGH 116/24.VB-3 und VerfGH 117/24.VB-3

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1105.VERFGH116.24VB3UN.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie ist jedenfalls nicht ordnungsgemäß begründet, weil sich der Beschwerdeführer schon nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der jeweils angegriffenen Entscheidungen auseinandergesetzt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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