Verfassungsgerichtshof NRW, 2024-10-22, VerfGH 64/24.VB-3 und VerfGH 65/24.VB-3

VerfGH 64/24.VB-3 und VerfGH 65/24.VB-3Verfassungsgericht22.10.2024

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 64/24.VB-3 und VerfGH 65/24.VB-3 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-22

Aktenzeichen: VerfGH 64/24.VB-3 und VerfGH 65/24.VB-3

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1022.VERFGH64.24VB3UND.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juli 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer zeigt weder einen Fall groben prozessualen Unrechts noch eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei denen – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

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