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VerfGH 108/24.VB-3•Verfassungsgerichtshof NRW, 2024-10-22, VerfGH 108/24.VB-3
VerfGH 108/24.VB-3Verfassungsgericht22.10.2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-22
Aktenzeichen: VerfGH 108/24.VB-3
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1022.VERFGH108.24VB3.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
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