Verfassungsgerichtshof NRW, 2024-09-02, VerfGH 99/24.VB-3 und VerfGH 100/24.VB-3

VerfGH 99/24.VB-3 und VerfGH 100/24.VB-3Verfassungsgericht02.09.2024

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 99/24.VB-3 und VerfGH 100/24.VB-3 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-02

Aktenzeichen: VerfGH 99/24.VB-3 und VerfGH 100/24.VB-3

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0902.VERFGH99.24VB3UND.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil jedenfalls die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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