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VerfGH 95/24.VB-2•Verfassungsgerichtshof NRW, 2024-08-19, VerfGH 95/24.VB-2
VerfGH 95/24.VB-2Verfassungsgericht19.08.2024
Entscheidungsdatum: 2024-08-19
Aktenzeichen: VerfGH 95/24.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0819.VERFGH95.24VB2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Soweit der Antrag überhaupt auf einen zulässigen Inhalt gerichtet ist, ist die in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig. Jedenfalls ist auch mit Rücksicht auf möglicherweise wegen besonderer Eilbedürftigkeit reduzierte Begründungsanforderungen die Möglichkeit einer Verletzung der Antragstellerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
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