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VerfGH 8/24.VB-3•Verfassungsgerichtshof NRW, 2024-04-09, VerfGH 8/24.VB-3
VerfGH 8/24.VB-3Verfassungsgericht09.04.2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-09
Aktenzeichen: VerfGH 8/24.VB-3
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0409.VERFGH8.24VB3.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
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