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VerfGH 13/24.VB-2•Verfassungsgerichtshof NRW, 2024-03-12, VerfGH 13/24.VB-2
VerfGH 13/24.VB-2Verfassungsgericht12.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-12
Aktenzeichen: VerfGH 13/24.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0312.VERFGH13.24VB2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
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