Verfassungsgerichtshof NRW, 2024-02-20, VerfGH 88/23.VB-2

VerfGH 88/23.VB-2Verfassungsgericht20.02.2024

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 88/23.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-20

Aktenzeichen: VerfGH 88/23.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0220.VERFGH88.23VB2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich schon mangels Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

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