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VerfGH 115/23.VB-2•Verfassungsgerichtshof NRW, 2024-01-16, VerfGH 115/23.VB-2
VerfGH 115/23.VB-2Verfassungsgericht16.01.2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-16
Aktenzeichen: VerfGH 115/23.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0116.VERFGH115.23VB2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
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