Verfassungsgerichtshof NRW, 2023-10-17, VerfGH 83/23.VB-1

VerfGH 83/23.VB-1Verfassungsgericht17.10.2023

Regest

1. Es ist noch nicht hinreichend geklärt, ob und gegebenenfalls nach welchen Maßstäben unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der der Vielfaltsicherung dienenden Selbstkontrolle durch plural besetzte anstaltsinterne Aufsichtsgremien vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann, es fehle an einem die Beitragszahlung rechtfertigenden individuellen Vorteil, weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei und daher kein Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern bilde (BVerfG, Beschluss vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23, juris, Rn. 9). Diesem Klärungsbedürfnis muss die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Rechnung tragen. 2. Die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung erhobenen Verfassungsbeschwerde setzt eine hinreichende Auseinandersetzung mit deren tragenden Erwägungen voraus.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 83/23.VB-1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-17

Aktenzeichen: VerfGH 83/23.VB-1

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH83.23VB1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Leitsätze

    1. Es ist noch nicht hinreichend geklärt, ob und gegebenenfalls nach welchen Maßstäben unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der der Vielfaltsicherung dienenden Selbstkontrolle durch plural besetzte anstaltsinterne Aufsichtsgremien vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann, es fehle an einem die Beitragszahlung rechtfertigenden individuellen Vorteil, weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei und daher kein Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern bilde (BVerfG, Beschluss vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23, juris, Rn. 9). Diesem Klärungsbedürfnis muss die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Rechnung tragen.
    1. Die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung erhobenen Verfassungsbeschwerde setzt eine hinreichende Auseinandersetzung mit deren tragenden Erwägungen voraus.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

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