Verfassungsgerichtshof NRW, 2023-10-17, VerfGH 80/23.VB-1 und VerfGH 84/23.VB-1

VerfGH 80/23.VB-1 und VerfGH 84/23.VB-1Verfassungsgericht17.10.2023

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 80/23.VB-1 und VerfGH 84/23.VB-1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-17

Aktenzeichen: VerfGH 80/23.VB-1 und VerfGH 84/23.VB-1

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH80.23VB1UND.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hinreichend hervor, dass die Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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