Verfassungsgerichtshof NRW, 2023-10-17, VerfGH 59/23.VB-2 und VerfGH 60/23.VB-2

VerfGH 59/23.VB-2 und VerfGH 60/23.VB-2Verfassungsgericht17.10.2023

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 59/23.VB-2 und VerfGH 60/23.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-17

Aktenzeichen: VerfGH 59/23.VB-2 und VerfGH 60/23.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH59.23VB2UND.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit aus der Vielzahl der als Anlagen vorgelegten Hoheitsakte überhaupt konkrete Maßnahmen zweifelsfrei als Beschwerdegegenstand benannt wurden und die Verfassungsbeschwerde nicht schon deshalb unzulässig ist, weil die Anwendung materiellen Bundesrechts beanstandet wird (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der der Sache nach gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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