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VerfGH 56/23.VB-3 und VerfGH 57/23.VB-3•Verfassungsgerichtshof NRW, 2023-10-17, VerfGH 56/23.VB-3 und VerfGH 57/23.VB-3
VerfGH 56/23.VB-3 und VerfGH 57/23.VB-3Verfassungsgericht17.10.2023
Entscheidungsdatum: 2023-10-17
Aktenzeichen: VerfGH 56/23.VB-3 und VerfGH 57/23.VB-3
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH56.23VB3UND.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Abgesehen davon, dass – soweit ein Beschwerdegegenstand überhaupt zutreffend bezeichnet ist – die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG für die Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der der Sache nach gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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