Verfassungsgerichtshof NRW, 2023-08-29, VerfGH 64/23.VB-3

VerfGH 64/23.VB-3Verfassungsgericht29.08.2023

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 64/23.VB-3 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-29

Aktenzeichen: VerfGH 64/23.VB-3

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH64.23VB3.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat bereits weder die Möglichkeit aufgezeigt, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), noch dargelegt, gegen die unterschiedlichen angegriffenen Maßnahmen jeweils den Rechtsweg erschöpft zu haben (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG).

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