Verfassungsgerichtshof NRW, 2023-08-29, VerfGH 58/23.VB-1

VerfGH 58/23.VB-1Verfassungsgericht29.08.2023

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 58/23.VB-1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-29

Aktenzeichen: VerfGH 58/23.VB-1

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH58.23VB1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat nicht die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch einen hinreichend konkret bezeichneten Hoheitsakt aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

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