Verfassungsgerichtshof NRW, 2023-07-04, VerfGH 54/23.VB-1

VerfGH 54/23.VB-1Verfassungsgericht04.07.2023

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 54/23.VB-1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-04

Aktenzeichen: VerfGH 54/23.VB-1

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0704.VERFGH54.23VB1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie genügt den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen insbesondere deshalb nicht, weil sie sich mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nicht auseinandersetzt. Darin hat das Oberlandesgericht ausgeführt, weshalb die von der Beschwerdeführerin beanstandete Teil-Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens entgegen ihrer auch der Verfassungsbeschwerde zugrunde gelegten Auffassung nicht ihrer Zustimmung bedurft habe. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

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