Verfassungsgerichtshof NRW, 2023-04-20, VerfGH 38/23.VB-2

VerfGH 38/23.VB-2Verfassungsgericht20.04.2023

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 38/23.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-20

Aktenzeichen: VerfGH 38/23.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0420.VERFGH38.23VB2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie nicht hinreichend begründet ist. Weder ist der angegriffene Hoheitsakt hinreichend konkret benannt noch ist der Sachverhalt, aus dem der Beschwerdeführer die ebenfalls nicht näher konkretisierte Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar wiedergegeben (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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