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VerfGH 111/22.VB-3•Verfassungsgerichtshof NRW, 2023-02-28, VerfGH 111/22.VB-3
VerfGH 111/22.VB-3Verfassungsgericht28.02.2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-28
Aktenzeichen: VerfGH 111/22.VB-3
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH111.22VB3.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
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