Verfassungsgerichtshof NRW, 2022-03-22, VerfGH 23/22

VerfGH 23/22Verfassungsgericht22.03.2022

Regest

Die Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei genügt nur dann den gesetzlichen Begründungsanforderungen aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 17a Abs. 5 Sätze 1 und 2 LWahlG und § 49a Abs. 2 VerfGHG, wenn sich die beschwerdeführende Vereinigung mit den ihnen bekannten Gründen des Landeswahlausschusses für die Ablehnung der Anerkennung als Partei auseinandersetzt und die erforderlichen Beweismittel vorlegt.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 23/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-22

Aktenzeichen: VerfGH 23/22

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0322.VERFGH23.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Leitsätze

Die Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei genügt nur dann den gesetzlichen Begründungsanforderungen aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 17a Abs. 5 Sätze 1 und 2 LWahlG und § 49a Abs. 2 VerfGHG, wenn sich die beschwerdeführende Vereinigung mit den ihnen bekannten Gründen des Landeswahlausschusses für die Ablehnung der Anerkennung als Partei auseinandersetzt und die erforderlichen Beweismittel vorlegt.

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

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