projekte
VerfGH 22/22•Verfassungsgerichtshof NRW, 2022-03-22, VerfGH 22/22
VerfGH 22/22Verfassungsgericht22.03.2022
Die Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei genügt nur dann den gesetzlichen Begründungsanforderungen aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 17a Abs. 5 Sätze 1 und 2 LWahlG und § 49a Abs. 2 VerfGHG, wenn sich die beschwerdeführende Vereinigung mit den ihnen bekannten Gründen des Landeswahlausschusses für die Ablehnung der Anerkennung als Partei auseinandersetzt und die erforderlichen Beweismittel vorlegt.
Entscheidungsdatum: 2022-03-22
Aktenzeichen: VerfGH 22/22
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0322.VERFGH22.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei genügt nur dann den gesetzlichen Begründungsanforderungen aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 17a Abs. 5 Sätze 1 und 2 LWahlG und § 49a Abs. 2 VerfGHG, wenn sich die beschwerdeführende Vereinigung mit den ihnen bekannten Gründen des Landeswahlausschusses für die Ablehnung der Anerkennung als Partei auseinandersetzt und die erforderlichen Beweismittel vorlegt.
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.