Verfassungsgerichtshof NRW, 2021-12-07, VerfGH 65/21.VB-2

VerfGH 65/21.VB-2Verfassungsgericht07.12.2021

Regest

Ein Rechtsanwalt, der sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst vertritt, ist hinsichtlich der Sorgfaltsanforderungen, die an die Wahrung einzuhaltender Fristen gestellt werden, nicht wie ein Beteiligter, sondern wie ein Rechtsanwalt zu behandeln. Wer als Rechtsanwalt im Verfassungsbeschwerdeverfahren mit plötzlich akuten Krankheitszuständen rechnen muss, ist verpflichtet, die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die Fertigstellung der Verfassungsbeschwerde übernimmt.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 65/21.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-07

Aktenzeichen: VerfGH 65/21.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1207.VERFGH65.21VB2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Normen: VerfGHG § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2

Leitsätze

Ein Rechtsanwalt, der sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst vertritt, ist hinsichtlich der Sorgfaltsanforderungen, die an die Wahrung einzuhaltender Fristen gestellt werden, nicht wie ein Beteiligter, sondern wie ein Rechtsanwalt zu behandeln.

Wer als Rechtsanwalt im Verfassungsbeschwerdeverfahren mit plötzlich akuten Krankheitszuständen rechnen muss, ist verpflichtet, die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die Fertigstellung der Verfassungsbeschwerde übernimmt.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

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