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VerfGH 121/21•Verfassungsgerichtshof NRW, 2021-12-07, VerfGH 121/21
VerfGH 121/21Verfassungsgericht07.12.2021
1. Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 27 VerfGHG wird grundsätzlich durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. 2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte. Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht.
Entscheidungsdatum: 2021-12-07
Aktenzeichen: VerfGH 121/21
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1207.VERFGH121.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 27 VerfGHG wird grundsätzlich durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte. Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
wird verworfen.
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