Verfassungsgerichtshof NRW, 2021-12-07, VerfGH 121/21

VerfGH 121/21Verfassungsgericht07.12.2021

Regest

1. Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 27 VerfGHG wird grundsätzlich durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. 2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte. Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 121/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-07

Aktenzeichen: VerfGH 121/21

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1207.VERFGH121.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Leitsätze

  1. Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 27 VerfGHG wird grundsätzlich durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt.

  2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte. Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

wird verworfen.

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