Verfassungsgerichtshof NRW, 2021-04-27, VerfGH 8/21.VB-2

VerfGH 8/21.VB-2Verfassungsgericht27.04.2021

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 8/21.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-27

Aktenzeichen: VerfGH 8/21.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0427.VERFGH8.21VB2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit

wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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